Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Verkehrsmittelwerbung der DOR

8. Auflage

Präambel

1. Gegenstand des Vertrages ist die Herstellung und Unterhaltung von Werbung des Auftraggebers an den Fensterflächen öffentlicher und privater Verkehrsmittel.

 

Zustandekommen des Vertrages

2. Der Vertrag ist für die DOR (Deutsche Omnibus-Reklame) nur nach Aushändigung oder Übersendung eines von der DOR gegengezeichneten Vertragsexemplares bindend. Die DOR kann sich bei der Annahme des Vertrages durch Handelsvertreter oder Bevollmächtigte vertreten lassen.

 

Pflichten der Vertragspartner

3. Die DOR verpflichtet sich, die Werbefläche nach den Vorgaben des Auftraggebers, wie in dem umseitigen Vertrag vereinbart, herzustellen. Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Übersendung sämtlicher Entwürfe, Beschriftungsvorlagen, Dateivorlagen, Plakatfolien oder sonstiger, zur Herstellung der Werbefläche erforderlichen Vorlagen des Auftraggebers an die von der DOR hierfür angegebene Anschrift. Der Auftraggeber liefert die für die Werbung erforderlichen Entwürfe, Schilder usw. fristgemäß und kostenfrei an die von der DOR angegebenen Anschrift.

4. Alle Vorlagen müssen reprofähig sein, bzw. für Digitaldrucke im Inkjetdruckverfahren geeignet sein. Sollte der Kunde nicht über geeignete Unterlagen verfügen, wird die DOR einen Gestaltungsvorschlag unterbreiten. Dieser ist vom Kunden zu überprüfen und gegengezeichnet zum vorher bekanntgegebenen Zeitpunkt zurückzusenden. Änderungswünsche sind von der DOR zu berücksichtigen.

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, in jedem Fall den dritten erarbeiteten Werbevorschlag zu akzeptieren. Liegt die unterzeichnete Vorlage zum Termin nicht vor, so ist die DOR berechtigt, den zuletzt übersandten Vorschlag zu erstellen und anzubringen. Die DOR ist verpflichtet, diese Vorlage für den Auftraggeber kostenfrei zu erstellen.

6. Text und Ausführung der Werbung unterliegen den Richtlinien des Verkehrsunternehmens; soweit erforderlich, sind maßstäbliche Entwürfe vorzulegen. Die DOR ist berechtigt, vom Auftraggeber gewünschte Werbemaßnahmen, die einen rechtlich unzulässigen Inhalt aufweisen, zurückzuweisen.

7. Die Übersendung der Werbevorlage durch den Auftraggeber ist innerhalb der im umseitig erteilten Vertrag vereinbarten Frist vorzunehmen. Kommt der Auftraggeber mit der Lieferung der Werbevorlagen in Verzug, ist die DOR berechtigt, nach erfolgloser Abmahnung die Werbefläche nach eigenem Ermessen herzustellen (Stempelvorgabe).

8. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung bleiben der DOR vorbehalten. Geringe Farbunterschiede gegenüber den Original- bzw. gewünschten Farben sind möglich. Änderungen der Werbefläche nach Anbringung werden separat berechnet.

 

Einsatzort, Vertragsgebiet

9. Der Vertrag bezieht sich auf die Werbung an den Fensterflächen des umseitig bezeichneten Verkehrsmittels innerhalb des im Vertrag angegebenen Vertragsgebietes. Einsatzort, Einsatzzeit und Streckenführung des Verkehrsmittels ergeben sich aus dem jeweils gültigen Fahrplan des Eigentümers des Verkehrsmittels (öffentlicher oder privater Verkehrsbetrieb). Weitergehende Zusicherungen zum Einsatz des Verkehrsmittels können von der DOR nicht übernommen werden. Der Werbekunde hat keinen Anspruch auf bestimmte Linienwünsche.

 

Leistungsstörungen

10. Unterbrechungen oder Störungen der Werbung sind der DOR unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Werbung durch technischen Defekt, Außerbetriebnahme oder Einsatz des Verkehrsmittels außerhalb des Werbebereichs des Auftraggebers ist die DOR verpflichtet, dem Auftraggeber sobald wie möglich eine gleichartige und gleichwertige Werbefläche an einem anderen Verkehrsmittel anzubieten. Dies gilt nicht bei kurzfristigen Unterbrechungen bis zu acht Wochen. Als gleichartige und gleichwertige Werbefläche gilt jede Werbefläche von gleicher Größe und Beschaffenheit an Verkehrsmitteln des gleichen oder eines anderen Betreibers, der im gleichen Einsatzgebiet fährt. Das Vertragsverhältnis erstreckt sich unter dieser Voraussetzung auf die ersatzweise angebotene Werbefläche.

11. Bei Störung oder Unterbrechung der Werbung ist der Auftraggeber zu angemessener Minderung des vereinbarten Werbepreises berechtigt, maximal jedoch bis zu einem Betrag von 1/300 des Jahrespreises pro Tag (bei Totalausfall). Dabei gehen die Vertragspartner übereinstimmend davon aus, daß die Werbung aufgrund der in den Fahrplänen geregelten Einsatzzeiten der Verkehrsmittel und der betriebsüblichen Wartung im Regelfall an ca. 300 Kalendertagen im Jahr durchgeführt wird. Geringfügige Störungen berechtigen nicht zur Minderung.

12. Die DOR übernimmt für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Werbematerial einschließlich von Ausstellungsstücken während der Laufzeit der Werbung sowie beim Transport, Entfernen und Lagern keine Haftung. Der Anspruch des Auftraggebers auf Beseitigung der Unterbrechung bzw. Störung der Werbung durch die DOR bleibt davon unberührt. Es wird unterstellt, daß die Unterbrechung kurzfristig ist. Für diesen Fall trägt die DOR sämtliche mit der Reproduktion und erneuten Anbringung entstehenden Kosten.

13. Wird die Werbung durch Betriebsunterbrechung beim Betreiber, behördliche Anordnung, Katastrophen, Streik oder höhere Gewalt unterbrochen, sind beide Parteien für die Dauer der Einwirkung dieser Ereignisse von Ihren Verpflichtungen befreit. Der Vertrag verlängert sich in diesem Fall automatisch um den Zeitraum der Unterbrechung durch diese Ereignisse. Der Auftraggeber kann mit eigenen Ansprüchen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die vorzeitige Aufhebung eines Vertrages ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zulässig.

14. Wird vor Beendigung des Vertrages der zwischen der DOR und dem Verkehrsunternehmen abgeschlossene Vertrag gekündigt oder aufgehoben, so ist die DOR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder dessen weitere Erfüllung seinem Rechtsnachfolger zu übertragen. Im Falle des Rücktritts werden dem Auftraggeber Vorauszahlungen für die noch ausstehende Zeit zurückvergütet; darüber hinaus bestehen keine Ansprüche.

 

Zahlungsbedingungen

15. Der vereinbarte Werbepreis wird als Werklohn für die Erstellung und Unterhaltung der Werbung vereinbart und ist je nach umseitig getroffener Vereinbarung jeweils monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im voraus fällig und zahlbar. Die erste Rate des Werklohns ist nach Erstellung des Layouts zu leisten.

16. Die DOR ist nicht verpflichtet, die Werbefläche weiter zur Verfügung zu stellen, wenn die vereinbarten Zahlungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit erbracht worden sind. Im Falle der Vorauszahlung ist die DOR bei rechtswirksamer Kündigung des Vertrages oder Minderung des Mietpreises zur Rückerstattung erhaltener Zahlungen insoweit verpflichtet, als die Werbefläche nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung gestellt worden ist.

 

Zahlungsabwicklung und Verzug

17. Nimmt der Auftraggeber am Abbuchungsverfahren per Lastschrift teil, werden die Abbuchungen entsprechend der getroffenen Zahlungsvereinbarungen nach Anbringung der Werbemittel durch die DOR veranlaßt. Der Auftraggeber erklärt sich mit einer abweichenden kürzeren Frist (auf den Tag der Einreichung vor Fälligkeit, d.h. bei B2B = D-1) einverstanden. Die Erzeugung der Vorabinformation erfolgt in zeitlicher Differenz zur Erzeugung der SEPA Lastschriftdatei.
Bei nachträglicher Umstellung der Zahlungsweise von Abbuchung per Lastschrift auf Rechnung o.ä., wird der gemäß Vertrag vereinbarte nicht ermäßigte Preis berechnet. Als Rechnung gilt im übrigen die Berechnung des Preises im Auftragsformular.

18. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung eines Teil- oder eines vollen Rechnungsbetrages länger als 14 Tage in Verzug, ist die DOR berechtigt, die Restauftragssumme fällig zu stellen oder den Vertrag fristlos zu kündigen. Wählt die DOR die fristlose Kündigung, bleiben Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung vorbehalten. Bei Zahlungsverzug ist die DOR berechtigt, ab dem Tag der Fälligkeit 16% Verzugszinsen zu berechnen. Außerdem ist die DOR berechtigt, für jede Mahnung Pauschalkosten von € 8,- zzgl. Bearbeitung und Auslagen zu berechnen. Pro Rücklastschrift (Interbankengebühr) werden dem Auftraggeber € 8,- berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt; Zahlungen an Vertreter erfolgen nicht mit schuldbefreiender Wirkung.

 

Laufzeit und Kündigung

19. Der Werbevertrag gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, für die angegebene Laufzeit im Werbevertrag und beginnt mit dem eingetragenem "Vertragsbeginn"-Datum. Der Vertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt werden. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen und ist nur wirksam durch einen eingeschriebenen Brief mit Rückschein. Aufgrund der fehlenden Originalunterschrift wird eine Kündigung per Telefax bzw. eMail seitens der DOR nicht akzeptiert. Bei Kündigung des Werbevertrages durch den Werbekunden werden die noch ausstehenden Raten bis zum fristgerechten Werbeende sofort fällig.

20. Wünscht der Kunde die Aufhebung des Vertrages vor Erstellung des Werbemediums, ist vom Auftraggeber eine pauschale Schadensersatzleistung in Höhe von 40% des Vertragnettowertes zzgl. MwSt. zu erbringen. Die Ersatzleistung ist mit schriftlicher Bestätigung der Aufhebung fällig. Unterbleibt die Kündigung, so verlängert sich der Vertrag automatisch um die gleiche Laufzeit wie im Vertrag vereinbart wurde. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

a. die Kündigung der Werbefläche durch den Betreiber des Verkehrsmittels

b. die rechtswirksame Untersagung der Werbung durch eine zuständige Behörde, sofern die DOR die Untersagung nicht zu vertreten hat

c. das Nichterscheinen der Werbung wegen Außerbetriebnahme eines Fahrzeuges oder Einsatz des Fahrzeuges außerhalb des Vertragsgebietes, wenn dies über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als acht Wochen geschieht und die DOR nicht innerhalb dieser Frist für Ersatzwerbung sorgen kann

d. falls rechtskräftig festgestellt ist, daß die Werbung gegen geltendes deutsches Werberecht verstößt. Für diesen Fall stellt der Auftraggeber die Firma DOR von allen Ansprüchen und Forderungen frei, die aufgrund der Rechtswirksamkeit durch Dritte gegen die DOR geltend gemacht werden

e. der wiederholte Zahlungsverzug des Auftraggebers trotz Mahnung mit Fristsetzung und Kündigungsandrohung

 

Änderungen, Schriftform

21. Ergänzungen oder Änderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Auf diese Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden oder sollten die Geschäftsbedingungen eine Lücke aufweisen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An der Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche vereinbart werden, die den erfolgten wirtschaftlichen Zweck gewährleistet. Entsprechendes gilt für die Auffüllung einer Lücke. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

22. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird widersprochen.

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort

23. Gerichtsstand und Erfüllungsort, soweit rechtlich zulässig, ist Bonn.

 

Sonstiges

24. Die DOR behält sich das Recht vor , die Werbeflächen mit ihrem Impressum zu kennzeichnen.

25. Hinweis nach § 33 BDSG: Alle zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten werden von der DOR in elektronischen Dateien gespeichert. Eine Übermittlung dieser elektronischen Daten an Dritte bedarf nicht der Zustimmung des Werbekunden.

26. Die DOR ist beim Amtsgericht Bonn Handelsregister Nr. 4770 registriert.

 

Nachdruck verboten.

Deutsche Omnibus-Reklame, Bonn

Stand: 01.09.2013



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